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§ 3 Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2011

§ 3

Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Z 2 sind bis spätestens 30. November 2011 an das Bundeskanzleramt zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2016 dem Bundeskanzleramt nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß § 4 tritt.

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