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§ 3 Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1874

§ 3

§. 3.

Die Erfordernisse der Zugehörigkeit und die Art des Beitrittes zu einer anerkannten Religionsgesellschaft werden durch deren Verfassung bestimmt.

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