§ 3
§. 3.
Die Erfordernisse der Zugehörigkeit und die Art des Beitrittes zu einer anerkannten Religionsgesellschaft werden durch deren Verfassung bestimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 3
§. 3.
Die Erfordernisse der Zugehörigkeit und die Art des Beitrittes zu einer anerkannten Religionsgesellschaft werden durch deren Verfassung bestimmt.
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