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§ 3 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2025

§ 3.

Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über die Aufgaben des Bewertungsbeirates und den sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013074

Dokumentnummer

NOR40274808

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