§ 3.
Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über die Aufgaben des Bewertungsbeirates und den sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013074
Dokumentnummer
NOR40274808
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