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§ 3 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2012

§ 3

Begriffsbestimmungen

  1. 1. Briefwahl: postalische Übermittlung, persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten der geschlossenen, den Stimmzettel und das Wahlkuvert enthaltenden, als verschließbarer Umschlag hergestellten Wahlkarte an die Wahlbehörde;
  2. 2. wahlberechtigte Personen: Personen, die das Wahlrecht zum Gemeinderat und Bezirksrat besitzen;
  3. 3. wählende Personen: Wählerin/Wähler unmittelbar vor, bei und nach der Stimmabgabe;
  4. 4. wahlwerbende Personen: Bewerberin/Bewerber eines Wahlvorschlages;
  5. 5. Migrantinnen/Migranten: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen oder staatenlos sind.

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