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§ 3 FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Strategische Ausrichtung

§ 3.

Der Wissenschaftsfonds hat

  1. 1. bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2b Abs. 1 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
  2. 2. bis zum 31. Mai des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
  1. a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget des Wissenschaftsfonds zu umfassen hat, zur Kenntnis und
  2. b) einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
  1. 3. in der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)
  1. a) das aktuelle Dreijahresprogramm sowie
  2. b) die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG)
  1. zu operationalisieren.

Schlagworte

Forschungspolitik

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40225070

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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