Strategische Ausrichtung
§ 3.
Der Wissenschaftsfonds hat
- 1. bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2b Abs. 1 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
- 2. bis zum 31. Mai des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
- a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget des Wissenschaftsfonds zu umfassen hat, zur Kenntnis und
- b) einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
- vorzulegen;
- 3. in der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)
- a) das aktuelle Dreijahresprogramm sowie
- b) die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG)
- zu operationalisieren.
Schlagworte
Forschungspolitik
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40225070
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