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§ 3 FNBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Aufgaben der Fachstelle

§ 3.

Die Fachstelle hat insbesondere nachfolgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Einbringen der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in die Normung;
  2. 2. Einbringen der Interessen von Menschen mit Behinderungen in die Normung;
  3. 3. Identifizierung und Vorschlag von relevanten Aktivitäten im Bereich nationaler, europäischer und internationaler Normung sowie den damit in Zusammenhang stehenden gesetzlichen und administrativen Aktivitäten;
  4. 4. Teilnahme an ausgewählten Gremien, insbesondere Normungsgremien, oder deren Beschickung (Nominierung, Betreuung) mit qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern;
  5. 5. Zusammenarbeit mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;
  6. 6. Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Behindertenrat;
  7. 7. Pflege von Kontakten mit Organisationen, deren Zielsetzung Verbraucherschutz oder Barrierefreiheit einschließt;
  8. 8. Erstellung von Berichten, Kommentaren und Positionspapieren;
  9. 9. Erarbeitung von Projektbeschreibungen für externe Studien und Identifizierung von Auftragnehmerinnen und -nehmern für diese;
  10. 10. Öffentlichkeitsarbeit (zB Presseaussendungen, Website, Veranstaltungen, Präsentationen);
  11. 11. Beobachtung/Monitoring der Normungsarbeit;
  12. 12. Erarbeitung von Stellungnahmen und Einsprüchen zu nationalen, europäischen und internationalen Normentwürfen;
  13. 13. fachliche Unterstützung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International (zB Bereitstellung von Unterlagen, fachliche Vorbereitung für die Sitzungen);
  14. 14. Teilnahme im Ausschuss für Verbraucherangelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012138

Dokumentnummer

NOR40249880

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