vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

§ 3.

(1) Institute sind:

  1. 1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, einschließlich der in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S.338, angeführten Einrichtungen;
  2. 2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
  3. 3. Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;
  4. 4. Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Union, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Union im Sinne von Z 1 und 2 entspricht;
  5. 5. Zahlungsinstitute im Sinne des Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG , 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG , ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, ausgenommen natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß Art. 32 oder 33 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt;
  6. 6. E-Geld-Institute im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von EGeld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG , ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, ausgenommen juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG gilt.

(1a) Ein Institut gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, das Teilnehmer eines Systems ist, haftet für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems. Ein Institut gemäß Abs. 1 Z 5 und 6, das an einem System beteiligt ist, dessen Geschäft darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 auszuführen, haftet für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieser Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge innerhalb dieses Systems.

(2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40275662

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte