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§ 3 FBR-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Aufnahme in die Datenbank und Verständigung

§ 3

Nach Entrichtung der Gebühr hat das Gericht die Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen und den Antragsteller darüber im elektronischen Rechtsverkehr beziehungsweise mit E-Mail zu verständigen.

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