vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 FBR-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Gebühren

§ 2

(1) Der Antragsteller hat für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs (Rückerfassung) eine Justizverwaltungsgebühr von 15 Euro je Urkunde zu entrichten.

(2) Wird das Einsichtsverlangen im elektronischen Rechtsverkehr gestellt, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.

(3) Wird das Einsichtsverlangen mit E-Mail gestellt, so ist die Gebühr durch Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheck(Sonder) konto des zuständigen Firmenbuchgerichts zu entrichten; auf dem Einzahlungsbeleg oder Erlagschein ist der Vermerk „Rückerfassung“ anzubringen und die Firmenbuchnummer anzugeben. Der Antragsteller hat in seinem E-Mail das Datum der Einzahlung oder Überweisung bekannt zu geben. Enthält das E-Mail des Antragstellers keinen Hinweis auf eine bereits geschehene Gebührenentrichtung oder stellt sich heraus, dass die Gebühr trotz einer solchen Angabe nicht eingezahlt oder überwiesen wurde, so hat das Gericht dem Antragsteller mit einem an dessen Absendeadresse gerichteten E-Mail die Höhe der Gebühr und die vorgesehene Art der Gebührenentrichtung bekannt zu geben und darauf hinzuweisen, dass die Urkunde erst nach Entrichtung der Gebühr in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wird (§ 43 Abs. 4 sechster Satz des Firmenbuchgesetzes).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)