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§ 3 Fahrradverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2013

Bestimmungen über das Ziehen von Anhängern

§ 3.

(1) Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen:

  1. 1. der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;
  2. 2. wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;
  3. 3. das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.

(2) Für Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20001272

Dokumentnummer

NOR40156881

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