Mehrspurige Fahrräder
§ 2.
Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:
- 1. es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;
- 2. die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken;
- 3. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von § 1 Abs. 1 Z 7 für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
20001272
Dokumentnummer
NOR40156880
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