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§ 3 Errichtung der Stiftung Forum Verfassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Erreichung des Stiftungszweckes

§ 3.

(1) Der Zweck der Stiftung soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

  1. 1. niederschwellige bewusstseinsbildende Aktivitäten in der Öffentlichkeit;
  2. 2. Ausstellungen und Führungen für Gruppen und Einzelpersonen;
  3. 3. Durchführung und Förderung von Veranstaltungen zur Verbreitung und Vertiefung des Wissens über die österreichische Bundesverfassung sowie über den Verfassungsgerichtshof;
  4. 4. Verleihung des Verfassungspreises zur Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit.

(2) Zur Erreichung des Stiftungszwecks ist die Stiftung angehalten, mit Einrichtungen des primären, sekundären und tertiären Bildungsbereiches, gesetzlichen Interessenvertretungen und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie mit bereits in diesem Bereich tätigen Organisationen zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012265

Dokumentnummer

NOR40252963

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