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§ 2 Errichtung der Stiftung Forum Verfassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Zweck und Aufgaben der Stiftung

§ 2.

(1) Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die Stiftung verfolgt folgende Zwecke:

  1. 1. Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer auf den Prinzipien der Demokratie, des Rechtsstaates, des Bundesstaates, der Gewaltentrennung und der Freiheit gegründeten Republik sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit;
  2. 2. Vermittlung von Informationen über den aktuellen Stand der Verfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit;
  3. 3. Vermittlung von Informationen über die Aufgaben und die Arbeit des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis;
  4. 4. Vermittlung der Entwicklungen im österreichischen und europäischen Verfassungsrecht;
  5. 5. Vermittlung der Entwicklung der österreichischen und europäischen Verfassungsgerichtsbarkeit.
  6. 6. Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit gemäß § 4.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012265

Dokumentnummer

NOR40252962

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