§ 3
Die im Jahre 1979 auf Grund dieses Bundesgesetzes anfallenden Ausgaben sind in der Bundesverrechnung beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/54877 „Sonstige Schuldübernahmen“ bei einer neu zu eröffnenden Post 7336 .1 (Aufgabenbereich 43) zu verbuchen.
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