§ 3.
(1) Für die in § 2 angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen ein Onlineverfahren bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren sind § 1 Abs. 2 bis 4, § 5 und § 6 FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden.
(2) Die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 über das Onlineverfahren ist im Weg eines Webservices durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Gesetzesnummer
20010832
Dokumentnummer
NOR40219525
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