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§ 3 EKB-S-UmsetzungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Übermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 3.

Die Beitragsschuldner haben zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 EKBSG in einem durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Voraus bekanntzugebenden Format je Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. Bezeichnung der Erzeugungsanlage;
  2. 2. Zählpunktnummer;
  3. 3. installierte Kapazität der Anlage;
  4. 4. Anschlussnetzbetreiber;
  5. 5. eingesetzte Erzeugungstechnologie gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG;
  6. 6. mögliche Befreiung gemäß § 2 EKBSG;
  7. 7. allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten zuzüglich Aufschlag gemäß § 3 Abs. 3 EKBSG in Euro;
  8. 8. wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 EKBSG;
  9. 9. Erzeugung aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;
  10. 10. Erlösübersicht je Kalendermonat aufgeschlüsselt nach der Veräußerung in Euro/MWh und dem Durchschnittspreis in Euro/MWh sowie allfällige in Abzug zu bringende Beträge;
  11. 11. EKB-S gemäß § 3 EKBSG je Kalendermonat in Euro.

Schlagworte

Investitionskosten

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20012297

Dokumentnummer

NOR40253689

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