2. Abschnitt
Voraussetzungen an die Qualifizierung und Requalifizierung Allgemeines Bewertungsschema
§ 3.
(1) Die Bewertung der fachlichen Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern erfolgt pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich auf Basis des Punktesystems gemäß dem 3. Abschnitt.
(2) Für die Eintragung in die elektronische Liste (Qualifizierung) und den Verbleib in der elektronischen Liste (Requalifizierung) sind
- 1. eine aufrechte Berufsberechtigung,
- 2. theoretische Fachkenntnisse und
- 3. praktische Erfahrungen
- nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20012353
Dokumentnummer
NOR40255608
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