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§ 3 EEff-QBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2023

2. Abschnitt

Voraussetzungen an die Qualifizierung und Requalifizierung Allgemeines Bewertungsschema

§ 3.

(1) Die Bewertung der fachlichen Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern erfolgt pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich auf Basis des Punktesystems gemäß dem 3. Abschnitt.

(2) Für die Eintragung in die elektronische Liste (Qualifizierung) und den Verbleib in der elektronischen Liste (Requalifizierung) sind

  1. 1. eine aufrechte Berufsberechtigung,
  2. 2. theoretische Fachkenntnisse und
  3. 3. praktische Erfahrungen

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012353

Dokumentnummer

NOR40255608

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