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§ 3 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2024

Gegenstand des Investitionszuschusses

§ 3.

(1) Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen

  1. 1. zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas durch die Umrüstung bestehender Biogasanlagen gemäß § 60 Abs. 1 EAG und
  2. 2. zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas durch die Neuerrichtung von Anlagen gemäß § 61 Abs. 1 EAG.

(2) Bei der Umrüstung und Leistungserweiterung von Anlagen sind nur jene Investitionen Gegenstand des Investitionszuschusses, welche im Rahmen der Umrüstung und Leistungserweiterung anfallen.

(3) Für die dem Förderantrag zugrundeliegende Maßnahme darf keine Förderung auf Grundlage des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grundlage anderer unionsrechtlicher, bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden.

(4) Der Förderwerber ist verpflichtet, die EAG-Förderabwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderträgern zu informieren und muss alle bereits bezogenen oder beantragten Förderungen der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt geben sowie die bei anderen Förderstellen vorgelegten Unterlagen übermitteln. § 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

20012612

Dokumentnummer

NOR40262530

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