vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 DORA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2025

Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich

§ 3.

(1) Auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, die keine der in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Rechtsträger sind, sind die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anzuwenden, als ob diese Kreditinstitute gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 wären.

(2) Auf Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, sind die Verordnung (EU) 2022/2554 und dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als sie in § 1 Abs. 1 BWG genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20012655

Dokumentnummer

NOR40264159

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)