Überprüfung und Anpassung
§ 3.
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5 ASchG muß auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
10009021
Dokumentnummer
NOR12112163
alte Dokumentnummer
N6199657902J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)