Zuständige Personen
§ 4.
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind, oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
10009021
Dokumentnummer
NOR12112164
alte Dokumentnummer
N6199657903J
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