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§ 3 DOK-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1996

Überprüfung und Anpassung

§ 3.

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5 ASchG muß auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10009021

Dokumentnummer

NOR12112163

alte Dokumentnummer

N6199657902J

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