Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Begriffsbestimmungen
§ 3.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
- 1. „oberstes Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt;
- 2. „Konzernabschluss“ der vom Mutterunternehmen erstellte Abschluss, in dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so dargestellt wird, als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (§ 250 Abs. 3 erster Satz UGB);
- 3. „Steuerhoheitsgebiet“ ein Staat oder ein nichtstaatlicher Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügt;
- 4. „unverbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe (§ 189a Z 8 UGB) gehört;
- 5. „Vertreter“ bei einer Kapitalgesellschaft die gesetzlichen Vertreter, bei einer eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB die gesetzlichen Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesellschafters und bei einer Zweigniederlassung die gemäß § 107 Abs. 2 des GmbH-esetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, bzw. § 254 Abs. 2 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, bestellten Vertreter.
(2) Um zu bestimmen, ob ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden hat, sind die Umsatzerlöse nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse aufgestellt werden. Bei Unternehmen, die nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, ist zu überprüfen, ob die Umsatzerlöse einen Betrag übersteigen, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht.
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20012649
Dokumentnummer
NOR40263894
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