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§ 2 CBCR-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).

Anwendungsbereich

§ 2.

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

  1. 1. auf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, mit Sitz in Österreich;
  2. 2. auf inländische Zweigniederlassungen (§ 12 UGB) eines Rechtsträgers, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, aber über eine Rechtsform verfügt, die einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 , ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022, S. 15 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), genannten vergleichbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012649

Dokumentnummer

NOR40263893

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