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§ 3 BVK-FBlV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2016

§ 3

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.

(2) DieAnlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2016 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2016 enden.

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