Kennzeichnung von Schriftgut
§ 3
(1) Das Schriftgut ist von den Bundesdienststellen spätestens bei der Ablage mit folgenden Vermerken zu kennzeichnen:
- 1. Schriftgut gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 mit „archivwürdig“ oder
„A“;
- 2. Schriftgut, das nach der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 366/2002, kein Archivgut ist, mit „zur Skartierung frei“ oder „S“;
- 3. Schriftgut mit Daten gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes mit „Datenschutz“ oder „D“;
- 4. Schriftgut gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes mit „unter Verschluss ins Archiv“ oder „V“.
(2) Schriftgut gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1, welches vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung angefallen ist und sich noch bei den Bundesdienststellen befindet, ist von diesen nachträglich – spätestens bei seiner Anbietung (§ 4) – in allgemeiner Weise oder auf den jeweiligen Konvoluten oder Aktenstücken mit dem Vermerk „archivwürdig“ zu kennzeichnen.
(3) Bei elektronischen Aktenführungssystemen ist vorzusorgen, dass die Kennzeichnung und Aussonderung des Schriftgutes nach den Kriterien gemäß Abs. 1 automationsunterstützt möglich ist.
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