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§ 3 Bundes-Jugendvertretungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

2. Abschnitt

Bundes-Jugendvertretung Einrichtung der Bundes-Jugendvertretung

§ 3.

(1) Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden.

(2) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren können, ist die Bundes-Jugendvertretung den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden, der Landwirte und des Österreichischen Seniorenrates gleichgestellt.

(3) Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß §§ 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(4) Die Organe der Bundes-Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das Präsidium.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20001059

Dokumentnummer

NOR40014160

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