vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Bundes-Jugendvertretungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20001059

Dokumentnummer

NOR40014159

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)