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§ 3 BRIS-UmsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

§ 3

Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  1. 1. dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;
  2. 2. der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;
  3. 3. einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:
  1. a) bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;
  2. b) bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;
  3. c) bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2017

Gesetzesnummer

20009876

Dokumentnummer

NOR40193431

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