Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).
§ 2.
In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022
Gesetzesnummer
20009876
Dokumentnummer
NOR40249622
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