Notifizierende Behörde
§ 3.
Notifizierende Behörde ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20008505
Dokumentnummer
NOR40273680
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