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§ 3 Binnenschiffahrtssachen – Verfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

§ 3

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung über die Zuständigkeit ist zuständig:

  1. im Fall des § 1 Nr. 1 nur das Gericht, in dessen Bezirk sich der Vorfall ereignet hat;
  2. im Fall des § 1 Nr. 2 nur das Gericht des Erfüllungsorts;
  3. im Fall des § 1 Nr. 3 nur das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung bewirkt oder die Hilfe geleistet worden ist.

(2) Hat sich die den Anspruch begründende Tatsache auf einem Binnengewässer zwischen zwei deutschen Ufern ereignet, so sind die Schiffahrtsgerichte beider Ufer zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

10011231

Dokumentnummer

NOR12144653

alte Dokumentnummer

N9193712353I

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