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§ 1 Binnenschiffahrtssachen – Verfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1943

§ 1

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt und Flößerei ergeben und Ansprüche folgender Art zum Gegenstand haben (Binnenschiffahrtssachen):

  1. 1. Schadenersatzansprüche aus Zusammenstößen oder anderen Schiffahrtsunfällen sowie aus unerlaubten Handlungen, die sonst mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängen;
  2. 2. Ansprüche auf Lotsenvergütungen;
  3. 3. Ansprüche auf Bergung und Hilfeleistung, namentlich auf Berge- und Hilfslohn.

(2) Das Gesetz gilt nicht für Binnengewässer, auf die die Seewasserstraßenordnung (SWO.) vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833) nebst Ergänzungen anzuwenden ist; für Seehäfen, die Binnengewässer sind, gilt es jedoch ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die Seewasserstraßenordnung Anwendung findet.

Schlagworte

Bergelohn, dRGBl. II S 833/1933

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

10011231

Dokumentnummer

NOR40210049

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