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§ 3 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020;
  2. 2. unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020;
  3. 3. unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 IQS-G;
  4. 3a. unter den Begriffen „Basismodule“, „Zyklusmodule“, „Fokusmodul“ und „ergänzende Module“: Kompetenzerhebungen gemäß § 2 Z 7 bis 10 der Bildungsstandardsverordnung, BGBl. II Nr. 1/2009;
  5. 4. unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht;
  6. 5. unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020;
  7. 6. unter dem Begriff „Schülerinnen und Schüler“: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f sowie Z 5 BilDokG 2020.

Schlagworte

Prüfungskandidat, Bildungsteilnehmer

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40276216

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