2. Abschnitt
Nebenstellen der Beschussämter
§ 3.
Zur Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen können von den Beschussämtern auf Antrag eines Herstellers und/oder Importeurs von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen an dessen Betriebsstätte gemäß den folgenden Bestimmungen beschussamtliche Nebenstellen errichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Gesetzesnummer
20000182
Dokumentnummer
NOR40001344
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