§ 2.
(1) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Ferlach wird wie folgt festgelegt:
- 1. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;
- 2. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);
- 3. schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Wien wird wie folgt festgelegt:
- 1. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;
- 2. Erprobung von Munition;
- 3. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);
- 4. schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art sowie physikalisch-technischer Untersuchungsdienst auf dem Gebiet des Schießwesens.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Gesetzesnummer
20000182
Dokumentnummer
NOR40001343
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