vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Beschussämterverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1999

2. Abschnitt

Nebenstellen der Beschussämter

§ 3.

Zur Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen können von den Beschussämtern auf Antrag eines Herstellers und/oder Importeurs von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen an dessen Betriebsstätte gemäß den folgenden Bestimmungen beschussamtliche Nebenstellen errichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20000182

Dokumentnummer

NOR40001344

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)