§ 3.
Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschlägige Urheberrechtsbestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
20002437
Dokumentnummer
NOR40038627
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