§ 3 Berufsfotografen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2003

§ 3.

Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschlägige Urheberrechtsbestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002437

Dokumentnummer

NOR40038627

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