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§ 3 Berufsfotografen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2008

§ 3.

Die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschlägige Urheberrechtsbestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002437

Dokumentnummer

NOR40102667

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)