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§ 3 BBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

2. Abschnitt

ANLASSFÄLLE FÜR ZWINGENDE BEDARFSBERECHNUNGEN

§ 3

(1) Bei folgenden Anträgen ist jedenfalls eine Bedarfsberechnung durchzuführen und dem jeweiligen Antrag anzuschließen:

  1. 1. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf kapazitätsrelevante Änderungen des universitätsübergreifenden Studienrechts;
  2. 2. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Einrichtung einer Studienrichtung oder eines Studienzweiges;
  3. 3. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Einrichtung eines Bakkalaureatstudiums statt eines Diplomstudiums;
  4. 4. Antrag an das Fakultätskollegium bzw. Universitätskollegium auf Einrichtung eines Universitätslehrganges;
  5. 5. Antrag an die Studienkommission auf kapazitätsrelevante Änderungen eines Studienplanes, wobei ein Bedarfsberechnungsverfahren zumindest für die jeweils betroffenen Organisationseinheiten durchzuführen ist;
  6. 6. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Satzungsänderung zur Errichtung von Dienstleistungseinrichtungen;
  7. 7. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf einen Neubau für Dienstleistungseinrichtungen;
  8. 8. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf einen Neubau für Institute.

(2) Sofern eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7 und 8 nicht auf einen Antrag einer Universität zurückzuführen ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Bedarfsberechnung bei der betreffenden Universität einholen.

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