Übergangsbestimmung
§ 3
§ 3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions‑)Prüfung für das Gewerbe der Baumeister, die gemäß vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.
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