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§ 3 Baumeister-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2004

Übergangsbestimmung

§ 3

§ 3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions‑)Prüfung für das Gewerbe der Baumeister, die gemäß vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.

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