Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 579/1988.
§ 3.
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
10004184
Dokumentnummer
NOR12046120
alte Dokumentnummer
N3197441919J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
