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§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus automatensicherem Münzwerkstoff und Einziehung von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus Silber

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 579/1988.

§ 3.

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10004184

Dokumentnummer

NOR12046120

alte Dokumentnummer

N3197441919J

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