vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus automatensicherem Münzwerkstoff und Einziehung von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus Silber

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 579/1988.

§ 2.

(1) Die eine Seite der Münze hat den Kopf einer Wachauerin mit Goldhaube in Seitenansicht, ferner rechts unten die Ziffer „10“, im linken Umkreis das Wort „Schilling“ und auf der rechten Seite die Jahreszahl der Prägung zu zeigen.

(2) Die andere Seite der Münze hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.

(4) Die nähere äußerliche Gestaltung der Münze ergibt sich aus derAnlage zu dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10004184

Dokumentnummer

NOR12046119

alte Dokumentnummer

N3197441918J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)