Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 579/1988.
§ 2.
(1) Die eine Seite der Münze hat den Kopf einer Wachauerin mit Goldhaube in Seitenansicht, ferner rechts unten die Ziffer „10“, im linken Umkreis das Wort „Schilling“ und auf der rechten Seite die Jahreszahl der Prägung zu zeigen.
(2) Die andere Seite der Münze hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.
(4) Die nähere äußerliche Gestaltung der Münze ergibt sich aus derAnlage zu dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
10004184
Dokumentnummer
NOR12046119
alte Dokumentnummer
N3197441918J
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