Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat einen Innviertler Vierseithof und eine Getreideähre sowie die waagrecht dreizeilig angeordnete Inschrift „200 JAHRE INNVIERTEL BEI ÖSTERREICH“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat das Bundeswappen, darunter die Zahl „100“ und das Wort „SCHILLING“ sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „HUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
10004300
Dokumentnummer
NOR12046987
alte Dokumentnummer
N3197920818J
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