vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling 200 Jahre Innviertel bei Österreich“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat einen Innviertler Vierseithof und eine Getreideähre sowie die waagrecht dreizeilig angeordnete Inschrift „200 JAHRE INNVIERTEL BEI ÖSTERREICH“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat das Bundeswappen, darunter die Zahl „100“ und das Wort „SCHILLING“ sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „HUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10004300

Dokumentnummer

NOR12046987

alte Dokumentnummer

N3197920818J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)