§ 3 APAB-UKV

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2017

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 6/2026)

§ 3.

Die Höhe des Kostenersatzes für Reisetätigkeiten für Mitarbeiter der APAB und für Sachverständige ist unter Anwendung der § 1 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 lit. a, Abs. 3 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 2 und Abs. 5 erster Satz, § 4 Z 1 und Z 2, §§ 5 bis 9, § 10 Abs. 1 bis 6, § 11 Abs. 1 und 2, §§ 12 bis 19 und § 20 Abs. 1 und 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016, (Reisegebührenvorschrift 1955) festzulegen. Dabei sind § 5 Abs. 1 und § 16 Abs. 6, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Dienstauftrags, der Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle oder der Bewilligung des Bundesministers die Bewilligung durch den Vorstand der APAB tritt, welche unter Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfolgen hat. § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie § 18 Abs. 3 Z 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist anzuwenden, wenn die Verpflegung oder Unterkunft von einer anderen Stelle als der APAB unentgeltlich beigestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Gesetzesnummer

20009957

Dokumentnummer

NOR40196274

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