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§ 3 APAB-IFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2017

§ 3

Als Beitrag gemäß § 1 Z 2 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der APAB mit Bescheid ein Betrag vorzuschreiben, der sich errechnet aus dem prozentuellen Anteil der von dem jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellten Honorarsumme an dem gemäß § 1 Z 2 errechneten Gesamtbetrag.

Schlagworte

Einzelprüfungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Gesetzesnummer

20009888

Dokumentnummer

NOR40193495

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